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Satzung des Fördervereins
Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Gesamtschule Nettetal e. V.Satzung vom 29.10.1992 |
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| § 1 | Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Gesamtschule Nettetal" und hat seinen Sitz in Nettetal. |
| § 2 | Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, indem er a) die Gemeinschaft zwischen Eltern , Lehrern und Schülern fördert, Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. |
| § 3 | Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. einen jeden Jahres. |
| § 4 | Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die sich den Interessen der Schule verbunden fühlen. Die Aufnahme erfolgt durch die Unterschrift unter die Aufnahmeerklärung. Damit erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an und ermächtigt diesen gleichzeitig, einen Beitrag zu erheben. Die Zahlung des Beitrages erfolgt in der Regel durch ein Abbuchungsverfahren. |
| § 5 | Beitrag
Der Verein erhebt einen Beitrag zum 1. August für das folgende Geschäftsjahr. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Freiwillige Förderbeiträge (Spenden) sind erwünscht. |
| § 6 | Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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| § 7 | Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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| § 8 | Die Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder eingeladen werden. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder zu Beschliessen. Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Es können weitere Mitgliederversammlungen im Jahr stattfinden. Auf Verlangen von 30 Mitgliedern ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. |
| § 9 | Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
Er wird für die Dauer eines Jahres von den
Mitgliederversammlung gewählt. Höchstens drei
Vorstandsmitglieder können aus dem Lehrerkollegium der Schule
stammen, jedoch kann keiner von ihnen das Amt des 1.
Vorsitzenden oder des Schatzmeisters übernehmen. |
| § 10 | Kassenführung
Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt. |
| § 11 | Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| § 12 | Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Nettetal zu, die es ausschließlich für die Förderung der Gesamtschule Nettetal zu verwenden hat. |
| Nettetal, 29. Oktober 1992 | |
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